§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Zeitlarn”.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.
3. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Zeitlarn, Ortsteil Zeitlarn.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Zeitlarn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind ausnahmslos Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
1. Mitglieder der Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. fördernde Mitglieder,
d. Ehrenmitglieder.
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch ihren Mitgliedsbeitrag sowie durch besonders finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Mitglieder mit einer 40-jährigen Mitgliedschaft werden grundsätzlich zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Zeitlarn haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Jugendliche und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die freiwillige Beitragsleistung von Ehrenmitgliedern bleibt davon unberührt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich per Lastschrift eingezogen. Ausnahmen vom Lastschrifteinzugsverfahren kann der Vorstand im Einzelfall genehmigen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
b. dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer,
c. dem Kassenwart und dem stellvertretenden Kassenwart,
d. dem Fahnenjunker und dem stellvertretenden Fahnenjunker,
e. der Frauenbeauftragen,
f. dem Jugendbeauftragten,
g. dem Vertreter der Blaskapelle der FF Zeitlarn,
sowie aus folgenden aktiv Feuerwehrdienstleistenden:
h. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommmandanten
i. dem Jugendwart und dem stellvertretenden Jugendwart
j. dem Gerätewart und dem stellvertretenden Gerätewart
der Freiwilligen Feuerwehr, soweit diese aktiv Feuerwehrdienstleistenden
dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß den Buchstaben a) bis g) gewählt wurden.
2. Die unter Absatz 1) Buchstaben a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind schriftlich und in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder gem. Absatz 1) Buchstaben b), c) und d) werden per Akklamation gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Wahl der aktiv Feuerwehrdienstleistenden gem. Absatz 1) Buchstaben h), i) und j) richtet sich nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen der Gemeindeordnung.
4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung u. Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 10
Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandssitzung ist in der örtlichen Presse (Mittelbayerische Zeitung) bekannt zu geben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes fünf Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und aus dem Erlös von Veranstaltungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei unabhängigen Kassenprüfern, die jeweils auf der Mitgliederversammlung ebenfalls für sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
b. Genehmigung der Jahresrechnung,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
g. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstands.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich am 06. Januar (Dreikönigstag) um 14.00 Uhr in der Gaststätte Götzfried statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Zusätzlich soll auch eine Bekanntmachung in der Mittelbayerischen Zeitung erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen, Geburtstagsjubiläen, Trauerfeierlichkeiten
1. Mitgliedern des Feuerwehrvereins wird nach
a. 25-jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Silber, und nach
b. 40-jähriger Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold, bei gleichzeitiger Ernennung zum Ehrenmitglied, verliehen.
2. An Personen, die sich im aktiven Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann nach Beschluss des Vorstands das Ehrendiplom des Vereins verliehen werden.
3. Nach Beschluss des Vorstands, kann an verdiente Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr zu runden Geburtstagsjubiläen (70. / 75. / 80. / 85. / 90. etc.) ein Präsent überreicht werden.
4. Bei Ableben eines Feuerwehrdienstleistenden (aktive Mitglieder) bzw. eines ehemaligen Feuerwehrdienstleistenden (passive Mitglieder) beteiligt sich der Feuerwehrverein mit einer Fahnenabordnung an den Trauerfeierlichkeiten. Über die Teilnahme an den Trauerfeierlichkeiten bei fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zeitlarn, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
ist vom 01. Juli 1966). Der Änderung der Satzung und der Eintragung in das Vereinsregister, somit auf “eingetragener Verein” (e.V.), wurde von der Mitgliederversammlung am 06.01.2007 mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt.
93197 Zeitlarn, den 06.01.2007
Die Vorstandschaft nach den Wahlen vom 06.01.2020
Hans Kröninger, 1. Vorsitzender
Susanne Seiler, 2. Vorsitzende
Doreen Lorenz, 1. Kassier
Franz Kröninger, 2. Kassier
Andreas Brandt, 1. Kommandant
Markus Fischer, 2. Kommandant
Ingeborg Seiler-Probst, 1. Schriftführerin
Peter Kröninger, 2. Schriftführer
Wolfgang Obletshauser, 1. Fahnenjunker
Daniel Neumeier, 2. Fahnenjunker
Johanna Pecs, Mitglied – Gemeinderätin
Walter Weigert-Scholz, Mitglied – Gemeinderat